Nachhaltigkeit/ESG: Die Güte der Beratung hängt 2022 von der Datenqualität ab
Anleger nehmen die Finanzierung des Umbaus der Wirtschaft zu einem nachhaltigen und damit langfristig stabilen System sehr ernst: Mehr als 450 Milliarden Euro wurden zum dritten Quartal 2021 bereits in als „nachhaltig“ definierte Fonds investiert, hat der BVI ermittelt[1], fast vier Mal so viel wie ein Jahr zuvor. Ein Viertel des Publikumsfondsvermögens entfällt damit auf nachhaltige Produkte. Kaum jemand hatte mit einem so raschen Anstieg gerechnet.
Erstmals seit langem gibt es damit ein positiv besetztes, bei Kunden populäres Anlagethema. Die Auswahl von Aktien und Fonds nach Umwelt und Sozialkriterien sowie guter Unternehmensführung (Environment, Social, Governance, ESG) hat sich dabei zum Standard entwickelt.
Das große „Aber“: Die für den Finanzmarkt zuständigen Regulierer (EU-Kommission, ESMA, BaFin) haben eine ganze Matrix von Vorschriften aufgespannt, wie nachhaltige Fonds zu definieren sind und was Berater im Zusammenhang mit nachhaltiger Kapitalanlage zu beachten haben. Die große Herausforderung: Die Regulierungswerke werden zum Teil erst 2022 vollständig in Kraft gesetzt oder sogar noch beraten und modifiziert, von Beratern wird aber jetzt schon verlangt, entsprechend zu kommunizieren. Auf jeden Fall zeichnet sich ab, dass in Zukunft viel davon abhängt, Zugang zu den richtigen ESG-Daten zu haben, um gemäß den unterschiedlichen Regelwerken beraten zu können. Infront hat mit der bereits jetzt umfassenden Integration von ESG-Daten die Basis gelegt. ESG-Scores unseres Partners Clarity AI, einer der weltweit führenden Anbieter von Nachhaltigkeits- und Impact-Reportings, decken 30.000 Unternehmen und 200.000 Fonds ab. Infront unterstützt die Kunden bei der Anpassung an die ESG-Nachfrage, die sich verändernde Investmentlandschaft sowie bei der Erfüllung der regulatorischen Anforderungen.
Welche ESG-Regelwerke sind für Berater und Anleger besonders wichtig? Was ändert sich 2022?
1. EU Sustainable Financial Disclosure Regulation (SFDR)/Offenlegungsverordnung
Seit März 2021 in Kraft. Nur Fonds, die nach der EU-Offenlegungsverordnung unter Artikel 8 oder Artikel 9 eingruppiert sind, dürfen als „nachhaltig“ bezeichnet werden beziehungsweise haben eine direkte angestrebte Nachhaltigkeitswirkung. Nicht zu vergessen ist Artikel 7 der SFDR, da ab Januar 2023 die nachteiligen Auswirkung auf Nachhaltigkeit für alle Produkte offenzulegen ist.
2. EU-Taxonomie
Bisher sind erst für zwei der insgesamt sechs Umweltziele der Taxonomie entsprechende nachhaltige Aktivitäten und technische Kriterien definiert. Bei vollständiger Veröffentlichung der Taxonomie müssen Asset Manager belegen, ob ihre Anlagen nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie sind.
3. MiFID-II-Novelle mit Definition Nachhaltigkeitspräferenzen
Der Entwurf der EU-Kommission sieht vor, dass Berater explizit abfragen müssen, welche Mindestanteile an nachhaltigen Investitionen sich ein Kunde für seine Geldanlage vorstellt. Damit erfolgt eine gesetzliche Verankerung von Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlageberatung. Diese Vorgaben sind ab August 2022 anzuwenden.
4. BaFin-Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen
Für viele überraschend hat die BaFin eigene Anforderungen an nachhaltige Kapitalanlagen formuliert, die teilweise deutlich strenger als die Anforderungen auf EU-Ebene formuliert sind. Die BaFin-Leitlinien befinden sich in der Konsultation mit Verbänden und betroffenen Unternehmen.
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